C3 22 125 URTEIL VOM 30. JANUAR 2023 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki, 8001 Zürich gegen Y _________, Beschwerdegegner (Definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 24. August 2022 (BK 22 123)
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsent- scheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an- gefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG).
E. 1.2 Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschrie- bene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Rechtsmit- telfrist beginnt durch die Mitteilung am darauf folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 24. August 2022 wurde den Par- teien am selben Tag versandt. Die Beschwerdeführerin hat innert offener Rechtsmittel- frist am 1. September 2022 eine Beschwerde eingereicht (Art. 143 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO).
E. 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO),
- 4 - wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 2017, N. 1406). Die Beschwerdeführerin hinterlegt mit ihrer Beschwerde einen neuen Beleg (Beilage Nr. 4). Sie begründet, erst die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die angebliche vollständige Tilgung gebe Anlass dazu, den Beleg einzureichen. Insbeson- dere, da ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gar keine Möglichkeit gegeben worden sei, den Beleg in den Pro- zess einzubringen. Der Beleg ist zu den Akten zu nehmen. Betreffend die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auf die untenstehende Erwägung 2 zu verweisen. Der Beschwerdegegner reichte mit seiner Stellungnahme ebenfalls neue Unterlagen zu den Akten (Beilagen Nr. 2 bis 6). Er begründet nicht – und es ist auch nicht ersichtlich - inwiefern der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gegeben hätte. Die Belege werden nicht zu den Akten genommen.
E. 1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Die Beschwerde hat zudem Rechtsbegehren zu enthalten. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2).
E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Es sei kein Sachverhalt festgestellt worden, die Vorinstanz habe keine Beweiswürdigung vorgenom- men, den Entscheid nicht oder zumindest ungenügend begründet, sie hätten zur Ein- gabe des Gesuchsgegners nicht Stellung nehmen können und auf den Antrag auf Parteientschädigung sei das Gericht nicht eingegangen. Schliesslich könne beim Ent- scheid nicht zwischen Dispositiv und Begründung unterschieden werden.
- 5 -
E. 2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 53 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 118 EGZGB). Darunter fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Es handelt sich dabei um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (BGE 143 III 65 E. 3.2, 141 V 557 E. 3.1, 140 I 99 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 5A_543/2014 vom
17. März 2015 E. 2.1).3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung habe sie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt und auf diesen Antrag sei die Vorinstanz in ihrem Abschreibungsentscheid nicht eingegangen. Im Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Juli 2022 beantragte die Gesuchstellerin neben der Beseitigung des Rechtsvorschlags und der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung «3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners.». Auf die- sen Antrag ist die Vorinstanz in der Tat nicht eingegangen und dieser blieb im angefoch- tenen Abschreibungsentscheid unbehandelt. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 2.2 Aus dem rechtlichen Gehör folgt des Weiteren der Anspruch, über alle dem Gericht eingereichten Stellungnahmen und vorgebrachten Argumente informiert und gehört zu werden. Alle Stellungnahmen und neuen Dokumente, die in die Akten aufgenommen werden, müssen daher den Parteien mitgeteilt werden (BGE139 I 189 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unab- hängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4; 133 I 98 E. 2.2). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird an- genommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2; 133 I 100 E.4.8). Das Gericht hat jedoch zuzuwarten, bis es annehmen darf, die Partei habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Ein Entscheid nur wenige Tage nach der Mitteilung wird von der Rechtsprechung als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet (BGE 137 I 195 E. 2.6; Bundesgerichtsurteil 5D_81/2015 vom 4. April 2015 E. 2.3.3 mit Hin- weisen). Die Behörde darf vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (Bundesgerichtsurteil 5D_81/2015 vom 4. April 2015 E. 2.3.4). Die Parteien dürfen sich unabhängig davon, ob die eingereichte Eingabe neue wesentliche
- 6 - Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen, zu den Eingaben und Belegen äussern. Es ist dabei Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert und nicht Sache des Gerichts (Bundesgerichtsurteil 4A_635/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bezirksgericht erhielt die Stellungnahme von Y _________ am 24. August 2022 und fällte noch am selben Tag den Abschreibungsentscheid. Die Eingabe des Gesuchgeg- ners wurde der Gesuchstellerin frühestens zusammen mit dem Entscheid zur Kenntnis gebracht. Indem die Vorinstanz die Stellungnahme des Gesuchgegners samt Beilagen der Gesuchstellerin nicht vor Entscheid zur Kenntnis gebracht hat und ihr so keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründung im angefochtenen Entscheid ist äusserst knapp und umfasst lediglich folgenden Teilsatz: «Da die Schuldnerpartei die Forderung bezahlt hat, […]». Aus die- sem ergibt sich zwar der Grund für die Abschreibung des Verfahrens. Wie und gestützt auf was das Bezirksgericht zu diesem Schluss kommt, kann dem Entscheid nicht ent- nommen werden. Es kann offen gelassen werden, ob die Begründung des Abschrei- bungsentscheids den Anforderungen genügt oder ob auch diesbezüglich der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellerin verletzt wird, da die Angelegenheit ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wie nachstehende Ausführungen zeigen.
E. 2.4 Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, wie die Verletzung von Art. 238 ZPO und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts, braucht in der Folge nicht einge- gangen zu werden.
E. 3 Y _________ bezahlt der X _________ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.00.
Sitten, 30. Januar 2023
E. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), nach dem Verfahrensausgang, vorliegend dem Beschwerdegegner (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wo- bei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge- bühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von bis Fr. 1'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 40.00 bis Fr. 150.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfah- ren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 225.00 beträgt (Art. 61 Abs. 1 SchKG). Die
- 8 - Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt im Rechtsmittelverfahren noch Fr. 27.65 (Fr. 10'442.45 – Fr. 10'414.80). Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier äusserst überschaubar war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 40.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Diese sind dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 40.00 verrechnet (Art. 111 ZPO). Der Beschwerdegegner schuldet der Beschwerdeführerin Fr. 40.00.
E. 3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par- teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Es bemisst sich sodann im gesetzlich vorgegebenen Rah- mentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Ent- schädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwischen Fr. 250.00 und Fr. 3'300.00 festgesetzt (Art. 33 GTar), womit sich für das vorliegende Verfahren – das Dossier war überschaubar, der Rechtsanwalt hat eine rund 11-seitige Rechtsschrift sowie eine Stel- lungnahme deponiert und die sich stellenden Rechtsfragen waren einfacher Natur – eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) rechtfertigt.
- 9 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Abschreibungsentscheid wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron zurückgewiesen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr 40.00, werden Y _________ auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleiste- ten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Y _________ schuldet demnach der X _________ AG Fr. 40.00.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 22 125
URTEIL VOM 30. JANUAR 2023
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki, 8001 Zürich
gegen
Y _________, Beschwerdegegner
(Definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom
24. August 2022 (BK 22 123)
- 2 - Verfahren
A. Die X _________ AG beantragte mit Gesuch vom 14. Juli 2022 beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron, ihr sei in der Betreibung Nr. 3125173 des Betreibungsamtes Oberwallis gegen Y _________ in der Höhe von Fr. 10'442.45 nebst Verzugszinsen von 5% gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts C1 22 7 vom 4. Mai 2022 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Gesuchgegner hinterlegte am 22. August 2022 eine begründete Stellungnahme und beantragte die Abschreibung der Angelegenheit, zumal er die Forderung zwischenzeit- lich vollumfänglich beglichen habe. B. Das Rechtsöffnungsgericht schrieb mit Entscheid vom 24. August 2022 das Verfah- ren ab: „Da die Schuldnerpartei die Forderung bezahlt hat, wird das Verfahren abgeschrieben. Die Gerichtsgebühr von Fr. 50.-- wird der Schuldnerpartei auferlegt. Die Gebühr wird mit dem von der Gläu- bigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Saldo gemäss beiliegender Gutschriftsanzeige zurückerstattet. Die Schuldnerpartei hat somit der Gläubigerpartei Fr. 50.-- zu vergüten. Die von den Parteien hinterlegten Belege werden zurückgesandt.“ C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte die Gesuchstellerin am 1. September 2022 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache ein: 1. Der erste Absatz des prosaisch abgefassten Urteilsdispositivs (Abschreibung des Verfahrens) sei voll- umfänglich aufzuheben und es sei die Sache an das Bezirksgericht Leuk zu neuem Entscheid zurück- zuweisen. Eventualiter sei der erste Absatz des prosaisch abgefassten Urteilsdispositivs (Abschreibung des Ver- fahrens) vollumfänglich aufzuheben und es sei stattdessen zu entscheiden, dass in der Betreibung Nr. 3125173, Betreibungsamt Oberwallis, für Fr. 10'442.45 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Juni 2022 abzüglich der Teiltilgung im Betrag von Fr. 10'414.80 vom 16. August 2022 definitive Rechtsöffnung gewährt wird und im entsprechenden Umfang der Rechtsvorschlag aufgehoben wird. 2. Es sei die Sache wegen des unbeurteilt gebliebenen Antrags auf Parteientschädigung an das Bezirks- gericht Leuk und Westlich-Raron zurückzuweisen, damit das Bezirksgericht den Y _________ ver- pflichte, der X _________ AG eine vom Bezirksgericht zwischen Fr. 250 und Fr. 3'300 festzusetzende Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren BK 22 233 vor Bezirksgericht Leuk und West- lich Raron zu zahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Y _________.
- 3 - Die Vorinstanz hinterlegte am 20. September 2022 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit der Beschwerdeantwort vom 23. September 2022 stellte der Beschwerdegegner folgende Anträge: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich Raron ist zu bestätigen. 3. Alle Anträge der Beschwerdeführerin seien vollends abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der X _________ AG. 5. Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung im Ermessen des Gerichts zugesprochen. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein und stellte weitere prozessuale Anträge, auf welche das Kantonsgericht mit Schreiben vom
11. Oktober 2022 einging.
Erwägungen
1. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsent- scheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an- gefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG). 1.2 Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschrie- bene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Rechtsmit- telfrist beginnt durch die Mitteilung am darauf folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 24. August 2022 wurde den Par- teien am selben Tag versandt. Die Beschwerdeführerin hat innert offener Rechtsmittel- frist am 1. September 2022 eine Beschwerde eingereicht (Art. 143 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO),
- 4 - wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 2017, N. 1406). Die Beschwerdeführerin hinterlegt mit ihrer Beschwerde einen neuen Beleg (Beilage Nr. 4). Sie begründet, erst die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die angebliche vollständige Tilgung gebe Anlass dazu, den Beleg einzureichen. Insbeson- dere, da ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gar keine Möglichkeit gegeben worden sei, den Beleg in den Pro- zess einzubringen. Der Beleg ist zu den Akten zu nehmen. Betreffend die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auf die untenstehende Erwägung 2 zu verweisen. Der Beschwerdegegner reichte mit seiner Stellungnahme ebenfalls neue Unterlagen zu den Akten (Beilagen Nr. 2 bis 6). Er begründet nicht – und es ist auch nicht ersichtlich - inwiefern der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gegeben hätte. Die Belege werden nicht zu den Akten genommen. 1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Die Beschwerde hat zudem Rechtsbegehren zu enthalten. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2).
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Es sei kein Sachverhalt festgestellt worden, die Vorinstanz habe keine Beweiswürdigung vorgenom- men, den Entscheid nicht oder zumindest ungenügend begründet, sie hätten zur Ein- gabe des Gesuchsgegners nicht Stellung nehmen können und auf den Antrag auf Parteientschädigung sei das Gericht nicht eingegangen. Schliesslich könne beim Ent- scheid nicht zwischen Dispositiv und Begründung unterschieden werden.
- 5 - 2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 53 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 118 EGZGB). Darunter fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Es handelt sich dabei um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (BGE 143 III 65 E. 3.2, 141 V 557 E. 3.1, 140 I 99 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 5A_543/2014 vom
17. März 2015 E. 2.1).3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung habe sie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt und auf diesen Antrag sei die Vorinstanz in ihrem Abschreibungsentscheid nicht eingegangen. Im Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Juli 2022 beantragte die Gesuchstellerin neben der Beseitigung des Rechtsvorschlags und der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung «3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners.». Auf die- sen Antrag ist die Vorinstanz in der Tat nicht eingegangen und dieser blieb im angefoch- tenen Abschreibungsentscheid unbehandelt. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2 Aus dem rechtlichen Gehör folgt des Weiteren der Anspruch, über alle dem Gericht eingereichten Stellungnahmen und vorgebrachten Argumente informiert und gehört zu werden. Alle Stellungnahmen und neuen Dokumente, die in die Akten aufgenommen werden, müssen daher den Parteien mitgeteilt werden (BGE139 I 189 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unab- hängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4; 133 I 98 E. 2.2). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird an- genommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2; 133 I 100 E.4.8). Das Gericht hat jedoch zuzuwarten, bis es annehmen darf, die Partei habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Ein Entscheid nur wenige Tage nach der Mitteilung wird von der Rechtsprechung als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet (BGE 137 I 195 E. 2.6; Bundesgerichtsurteil 5D_81/2015 vom 4. April 2015 E. 2.3.3 mit Hin- weisen). Die Behörde darf vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (Bundesgerichtsurteil 5D_81/2015 vom 4. April 2015 E. 2.3.4). Die Parteien dürfen sich unabhängig davon, ob die eingereichte Eingabe neue wesentliche
- 6 - Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen, zu den Eingaben und Belegen äussern. Es ist dabei Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert und nicht Sache des Gerichts (Bundesgerichtsurteil 4A_635/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bezirksgericht erhielt die Stellungnahme von Y _________ am 24. August 2022 und fällte noch am selben Tag den Abschreibungsentscheid. Die Eingabe des Gesuchgeg- ners wurde der Gesuchstellerin frühestens zusammen mit dem Entscheid zur Kenntnis gebracht. Indem die Vorinstanz die Stellungnahme des Gesuchgegners samt Beilagen der Gesuchstellerin nicht vor Entscheid zur Kenntnis gebracht hat und ihr so keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. 2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründung im angefochtenen Entscheid ist äusserst knapp und umfasst lediglich folgenden Teilsatz: «Da die Schuldnerpartei die Forderung bezahlt hat, […]». Aus die- sem ergibt sich zwar der Grund für die Abschreibung des Verfahrens. Wie und gestützt auf was das Bezirksgericht zu diesem Schluss kommt, kann dem Entscheid nicht ent- nommen werden. Es kann offen gelassen werden, ob die Begründung des Abschrei- bungsentscheids den Anforderungen genügt oder ob auch diesbezüglich der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellerin verletzt wird, da die Angelegenheit ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wie nachstehende Ausführungen zeigen. 2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 E. 3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern und diese den entsprechenden Punkt
- 7 - frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wä- ren (BGE 142 II 218 E. 2.8; Bundesgerichtsurteil 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2). Vorliegend blieb der Antrag auf Parteientschädigung unbehandelt und der Gesuchstel- lerin wurde eine Stellungnahme nicht zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt nicht leicht. Zudem hat die Beschwerdeinstanz betreffend die Überprüfung des Sachverhalts eine eingeschränkte Kognition, sodass eine Heilung des Mangels vorliegend nicht möglich ist. Der Abschreibungsentscheid ist nach dem Gesag- ten wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die An- gelegenheit ist an das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron zurückzuweisen. Der Gesuchstellerin ist die Möglichkeit zu geben, zur Eingabe des Gesuchgegners Stellung zu nehmen und das Bezirksgericht hat in seinem Entscheid über sämtliche Anträge der Parteien zu befinden. 2.4 Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, wie die Verletzung von Art. 238 ZPO und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts, braucht in der Folge nicht einge- gangen zu werden. 3. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), nach dem Verfahrensausgang, vorliegend dem Beschwerdegegner (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wo- bei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge- bühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von bis Fr. 1'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 40.00 bis Fr. 150.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfah- ren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 225.00 beträgt (Art. 61 Abs. 1 SchKG). Die
- 8 - Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt im Rechtsmittelverfahren noch Fr. 27.65 (Fr. 10'442.45 – Fr. 10'414.80). Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier äusserst überschaubar war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 40.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Diese sind dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 40.00 verrechnet (Art. 111 ZPO). Der Beschwerdegegner schuldet der Beschwerdeführerin Fr. 40.00. 3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par- teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Es bemisst sich sodann im gesetzlich vorgegebenen Rah- mentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Ent- schädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwischen Fr. 250.00 und Fr. 3'300.00 festgesetzt (Art. 33 GTar), womit sich für das vorliegende Verfahren – das Dossier war überschaubar, der Rechtsanwalt hat eine rund 11-seitige Rechtsschrift sowie eine Stel- lungnahme deponiert und die sich stellenden Rechtsfragen waren einfacher Natur – eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) rechtfertigt.
- 9 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Abschreibungsentscheid wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron zurückgewiesen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr 40.00, werden Y _________ auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleiste- ten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Y _________ schuldet demnach der X _________ AG Fr. 40.00. 3. Y _________ bezahlt der X _________ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.00.
Sitten, 30. Januar 2023